Vertrag

Die Vermietung erfolgt grundsätzlich ohne Versicherung.  Die Benutzung des Gegenstandes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass für ihn keine spezielle Haftpflichtversicherung besteht. Eine solche Haftpflichtversicherung wäre vom Mieter selbst abzuschließen.

Der/die Mieter/in bestätigen ausdrücklich, dass sie über die gesetzliche Bestimmung der 31. Novelle der StVO in Kraft seit 01.06.2019 informiert sind und für alle Verstöße gegen die StVO selbst haften und die Vermieterin hinsichtlich sämtlicher Ansprüche schad- und klaglos halten.

Rechtlich gelten die Scooter als Fahrräder. Diese dürfen daher auch nur dort fahren, wo Fahrräder erlaubt sind, also auf Fahrradwegen und der Straße. Der Gehsteig ist tabu.

Pflichten und Haftung des Mieters:

Der/die Mieterin ist verpflichtet den Mietgegenstand möglichst pfleglich und sorgsam zu verwenden und beim Betrieb darauf zu achten, dass der Mietgegenstand schonend gebraucht wird. Er haftet für alle Veränderung und/oder Schädigungen am Mietgegenstand, die nicht auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückgehen.

Während der Mietzeit ist den Mietern ausnahmslos untersagt Alkohol, Drogen oder Medikamente zu konsumieren. Der Betrieb ist auch Personen untersagt, die einen Herzschrittmacher verwenden. Eine Beförderung, oder der Transport dritter Personen, ist mit dem Mietgegenstand ausnahmslos verboten. Die Mieter haften für  sämtliche Verkehrsstrafen und Verwaltungsstrafen, die sie durch den Betrieb des Fahrzeuges verursacht haben, aus welchen Gründen immer. Sollte die Behörde die Vermieterin in Anspruch nehmen, ist der Mieter/die Mieterin verpflichtet, den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Der Mieter bestätigt, durch

seine Unterschrift, mindestens 14 Jahre alt zu sein und über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen (Taschengeld) um die vereinbarte Miete aus Eigenem zu bezahlen. Sein Körpergewicht beträgt mindestens 45 kg und maximal 160 kg. Der Mieter bestätigt nicht an psychischen Erkrankungen, Bewegungs- und Gleichgewichtseinschränkungen zu leiden.

Jegliche Störung beim Betrieb des Fahrzeugs, Unfälle, Schäden, Diebstähle u.ä. sind unverzüglich der Vermieterin bekannt zu geben. Der/die Mieter/in ist als Lenker/in des Mietfahrzeuges verpflichtet, erste Hilfe zu leisten und alle zur Schadenminderung und Beweissicherung erforderlichen, zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienstelle, auch bei reinen Sachschäden. Dies unabhängig von der Schadenshöhe und der Frage eines Selbstverschuldens oder Mitverschuldens, mit und ohne Mitwirkung dritter Personen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, ist der/die Mieter/in verpflichtet, darüber eine schriftliche Bestätigung (Verweigerung der Schadensaufnahme durch die Polizei) vorzulegen. Bei Beschädigung des Mietfahrzeuges durch unbekannte Dritte, ist der/die Mieter/in verpflichtet und unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und den Schadensfall anzuzeigen und die Anzeigenbestätigung der Vermieterin vorzulegen. Jedenfalls ist der/die Mieter/in verpflichtet einen Unfallbericht vollständig auszufüllen, zu unterfertigen und bei der Vermieterin abzuliefern.

Nach der 1.Hilfeleistung, Absicherung der Unfallstelle; Beweissicherung, Verständigung Polizei hat der/die Mieter/in mit der Vermieterin Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob das Mietfahrzeug fahrbereit ist, oder ob eine Abholung bzw. Abschleppung zu organisieren ist. Die Entscheidung darüber obliegt ausschließlich der Vermieterin. Sollte das Mietfahrzeug aufgrund des Unfalles nicht mehr fahrbereit, oder verkehrstüchtig sein, endet der Mietvertrag automatisch mit Übergabe an die Vermieterin bzw. an das Abschleppunternehmen.

Hat der/die Mieter/in den Unfall verschuldet, haftet er/sie für die gesamten Reparaturkosten und auch für einen Ersatz während der Stehzeiten. Die Vermieterin ist berechtigt, den Schaden in einer Werkstätte ihrer Wahl erbringen zu lassen und sämtliche Schadenersatzansprüche bei der/dem Mieter/in zu regressieren.

Die Haftung des Vermieters und seine Gehilfen wird auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

Gleichzeitig mit dem gegenstädnlichen Mietvertrag wird dem Kunden auch ein Merkblatt ausgefolgt und übergeben, in dem die gesetzlichen Regelungen für die Benutzung des Elektrorollers im Straßenverkehr zu entnehmen sind. Er ist verpflichtet, auch dieses Merkblatt genau durchzulesen und zu unterfertigen. Je eine Kopie des Mietvertrages und eine Kopie des Merkblattes werden dem Kunden ausgefolgt.

Datenspeicherung:

Die Vermieterin ist berechtigt, die personenbezogenen Daten über den Mieter im Zuge der Anmietung zu speichern und für geschäftliche Zwecke zu verarbeiten. Der/die Mieterin wurde darüber belehrt, dass sie begehren kann, die Löschung der gespeicherten Daten zu verlangen.

Es bestehen keine Nebenabreden zu dieser Vereinbarung. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, was auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis gilt. Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

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